Verordnung der Burgenländischen
Landesregierung vom 19. Dezember 1995 über die Brandverhütung und den
vorbeugenden Brandschutz (Feuerbeschauordnung - FBO) StF: LGBl. Nr. 87/1995
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994,
LGBl.Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl.Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Feststellung und Beseitigung brandgefährlicher Zustände im
Gemeindegebiet ist nach
Bedarf, jedenfalls aber bei Anzeigen gemäß § 5 Abs. 5 Burgenländisches
Feuerwehrgesetz 1994, vom Bürgermeister eine Feuerbeschau anzuordnen.
(2) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr
herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von
Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(3) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
1. die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen
Vorschriften eingehalten wurden;
2. brandgefährliche Baumängel und Bauschäden bestehen;
3. die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind;
4. die Rauchfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden;
5. die Reinigung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;
6. die erforderlichen Brandmelde-, Alarmierungs- und Rettungseinrichtungen,
Löschmittel, Löschanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem
Zustand sind;
7. die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten und Aufstellflächen
vorhanden und benutzbar sind;
8. im Falle eines Brandes die Feuerwehr durch bauliche Mängel oder durch die Art
der Benützung des Gebäudes in ihrer Tätigkeit behindert wird;
9. im Falle eines Brandes die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen
besonders gefährdet ist;
10. die elektrischen Anlagen, Betriebsmittel und Blitzschutzanlagen in
ordnungsgemäßem Zustand sind;
11. das gelagerte Heizmaterial, insbesondere gefährliche, zur Selbstentzündung
neigende Stoffe entsprechend ihrem Gefahrenpotential gelagert sind.
§ 2
(1) Die Feuerbeschau ist von der Feuerbeschaukommission durchzuführen. Diese
besteht aus
1. dem Bürgermeister oder einem von ihm zu entsendenden Vertreter der Gemeinde
(als Leiter der Kommission);
2. dem Orts-(Stadt-) feuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestimmten
Vertreter der Orts-(Stadt-) feuerwehr;
3. einem hochbautechnischen Sachverständigen;
4. einem elektrotechnischen Sachverständigen und
5. dem Betriebsfeuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestimmten Vertreter der
Betriebsfeuerwehr, sofern die Feuerbeschau in einem Betrieb stattfindet, der
über eine
Betriebsfeuerwehr verfügt.
Ein Vertreter der Brandverhütungsstelle (§ 9) kann vom Bürgermeister beigezogen
werden.
(2) Bei der Beschau von Objekten, die der Risikogruppe (§ 7) angehören, ist ein
Vertreter der
Brandverhütungsstelle beizuziehen; bei Bedarf können auch weitere
Sachverständige beigezogen werden.
(3) Bei der Beschau von Objekten gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 und 3 besteht die
Feuerbeschaukommission aus
1. dem Bürgermeister oder einem von ihm zu entsendenden Vertreter der Gemeinde
(als Leiter der Kommission) und
2. dem Orts-(Stadt-) feuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestimmten
Vertreter der Orts-(Stadt-) feuerwehr.
Bei Bedarf können weitere Sachverständige beigezogen werden.
(4) Bestellt der Bürgermeister einen im Dienst oder regelmäßigen
Auftragsverhältnis zur Gemeinde stehenden hochbautechnischen Sachverständigen
als Leiter der Feuerbeschaukommission, so kann die Beiziehung eines weiteren
hochbautechnischen Sachverständigen unterbleiben.
§ 3
(1) Die Anberaumung der Feuerbeschau ist dem Eigentümer oder Inhaber (Mieter,
Pächter oder Nutzungsberechtigten) vom Bürgermeister rechtzeitig mitzuteilen.
Der Eigentümer des Objektes ist verpflichtet, dem Bürgermeister Namen und
Anschriften von Inhabern bekannt zu geben.
(2) Bei der Feuerbeschau sind alle Räume des Objektes zu besichtigen. Der
Eigentümer (Inhaber) hat die Räume für die Besichtigung zugänglich zu machen
sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Dem Eigentümer (Inhaber) ist Gelegenheit zu geben, bei der Feuerbeschau
anwesend zu sein und zum Ergebnis Stellung zu nehmen. Die Feuerbeschau ist unter
möglichster Schonung der Interessen dieser Personen durchzuführen.
(4) Über die Feuerbeschau ist eine Niederschrift anzufertigen, in der
festzuhalten ist, ob bzw. welche Mängel festgestellt wurden und welche Maßnahmen
zur Mängelbeseitigung von der Feuerbeschaukommission als erforderlich erachtet
werden. Die Niederschrift ist vom Leiter der Kommission zu verfassen, von allen
Mitgliedern zu unterfertigen und nach Beendigung der Feuerbeschau unverzüglich
dem Bürgermeister vorzulegen.
§ 4
(1) Wurden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit
betreffen, so ist dem Eigentümer (Inhaber) die Beseitigung dieser Mängel
innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(2) Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, deren Beseitigung in die
Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt, so ist dieser eine Abschrift der
Niederschrift über die Feuerbeschau zu übermitteln.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf
Gefahr und Kosten des Eigentümers (Inhabers) zu verfügen und sofort durchführen
zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.
§ 5
(1) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der zur Beseitigung eines festgestellten
Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde. Zu
diesem Zweck hat er eine Nachbeschau anzuordnen, die von der
Feuerbeschaukommission
durchzuführen ist.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer (Inhaber) die
Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber dem Bürgermeister nachgewiesen
hat.
§ 6
(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden und Anlagen samt den
dazugehörenden Grundflächen (im folgenden: Objekte) bei Bedarf zu überprüfen.
(2) Ein Bedarf zur Vornahme der Feuerbeschau ist anzunehmen, wenn
1. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß bei einem
Objekt Zustände herrschen, die für die Brandsicherheit von erheblicher Bedeutung
sind und noch nicht Gegenstand einer Feuerbeschau waren, oder
2. eine Anzeige eines nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 314/1994, befugten Baugewerbetreibenden gemäß § 5
Abs. 5 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 vorliegt.
(3) Ein Bedarf zur Vornahme der Feuerbeschau ist unbeschadet des Abs. 2
anzunehmen bei
1. Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (§ 7) angehören, nach
jeweils vier Jahren,
2. bei Einfamilien- und Kleinwohnungshäusern (§ 65 Bgld. Bauordnung, LGBl.Nr.
13/1970, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 11/1994) samt Nebengebäuden
nach jeweils zwölf Jahren sowie
3. bei anderen Objekten nach jeweils acht Jahren seit der letzten Feuerbeschau.
(4) Die Feuerbeschau gemäß Abs. 3 kann entfallen bei
1. Objekten oder Objektsteilen, von denen keine oder nur eine geringe
Brandgefahr ausgeht,
insbesondere bei solchen, in denen sich keine Feuerungsanlagen und keine
elektrischen Anlagen befinden;
2. anderen Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (§ 7)
angehören und deren
Brandsicherheit während des Überprüfungsinterwalles von einer Behörde oder einer
besonders qualifizierten Person oder Stelle mit behördlicher Ermächtigung
überprüft, die Mängelfreiheit festgestellt und das Ergebnis der Überprüfung dem
Bürgermeister mitgeteilt wurde.
§ 7
(1) Der Risikogruppe gehören alle Objekte an, von
denen wegen ihrer Art, Größe oder Nutzung eine erhebliche Brandgefahr ausgeht,
oder bei denen im Brandfall die Rettung von Menschen, die sich regelmäßig dort
aufhalten, nur unter erschwerten Bedingungen möglich
ist.
(2) Die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist insbesondere bei folgenden Objekten
anzunehmen:
- Versammlungs- und Veranstaltungsstätten;
- Warenhäuser, Einkaufszentren;
- Hochhäuser und sonstige Häuser, bei denen der Fußboden des obersten
Vollgeschosses mehr
als 17 m über dem verglichenen Niveau liegt;
- Bauten, bei denen auf Grund ihrer Nutzung erhöhte Brandgefahr besteht, z.B.:
chemische oder holzverarbeitende Betriebe oder Betriebe, in denen größere Mengen
brennbare Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang
manipuliert wird;
- Garagen mit mehr als 1000 m² lichter Grundfläche (einschließlich der
feuergefährdeten Nebenräume);
- Pensionisten- und Seniorenheime;
- Kranken- und Kuranstalten;
- Kindergärten, Horte und Kinderheime;
- Schulen, Schüler- und Studentenheime;
- Festungsbauten, Schlösser und ähnliche Prunkbauten.
(3) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis aller Objekte der Risikogruppe im
Gemeindegebiet zu führen. Je eine Abschrift davon ist allen Feuerwehren im
Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen.
§ 8
(1) Der Eigentümer (Inhaber) eines Objektes der
Risikogruppe hat dem Bürgermeister drei Monate nach Erteilung der
Benützungsbewilligung (§ 105 Bgld. Bauordnung)
1. die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekannt zu geben sowie
2. einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung
vorzulegen; diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen
fortzuschreiben.
(2) Wird die Zugehörigkeit eines Objektes zur Risikogruppe vom Eigentümer
(Inhaber) bestritten, so hat der Bürgermeister eine bescheidmäßige Feststellung
zu treffen. In diesem Fall beginnt die Frist nach Abs. 1 erst mit dem Eintritt
der Rechtskraft dieses Bescheides zu laufen.
(3) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer körperlich und
geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des
Brandschutzes besitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind
insbesondere:
1. die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes
sowie der Brandschutzordnung;
2. die Schulung von Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten, auf dem
Gebiet des Brandschutzes;
3. die Durchführung von periodischen Kontrollen.
(4) Im Brandalarmplan sind Reihenfolge und Erreichbarkeit der im Brandfall zu
alarmierenden Personen, Behörden und Dienststellen festzulegen.
(5) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung
der Liegenschaft und des Gebäudes (des Gebäudeteiles) die für den Brandschutz
wesentlichen Umstände einzutragen.
(6) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die
organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall
und nach einem Brand zusammenzufassen.
(7) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach
einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerbeschau notwendigen
Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerbeschau, sofern die
Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerbeschau entsprochen hat.
§ 9
(1) Beim Landesfeuerwehrverband ist eine
Brandverhütungsstelle einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:
1. Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für die Ermittlung von Brand-
und Explosionsursachen;
2. Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für Brandverhütung und
vorbeugenden Brandschutz;
3. Information der Öffentlichkeit über Brandverhütung und vorbeugenden
Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von
Informationsmaterial;
4. Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung
und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;
5. Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;
6. Durchführung bzw. Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der
Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes;
7. Mitwirkung bei der Feuerbeschau.
(3) Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht
1. aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen
Feuerversicherungsgesellschaften,
2. vom Landesfeuerwehrverband,
3. aus Kostenersätzen und
4. aus sonstigen Einkünften.
§ 10
Für jede durchgeführte Feuerbeschau ist ein
Kostenbeitrag gemäß den Bestimmungen der jeweils geltenden
Landes-Kommissionsgebührenverordnung einzuheben.
§ 11
(1) Bei der Berechnung der Überprüfungsintervalle
ist von der zuletzt durchgeführten Feuerbeschau oder Überprüfung gemäß § 6 Abs.
4 Z 2 auszugehen. Objekte, bei denen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 eine
Feuerbeschau vorzunehmen wäre, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1998 einer
Feuerbeschau zu
unterziehen.
(2) Der Eigentümer (Inhaber) eines Objektes der Risikogruppe, für das zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine
Benützungsbewilligung vorliegt, hat seinen
Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 1996
nachzukommen.